§ 88
Leiharbeit – Anspruch auf Übernahme aus Betriebsvereinbarung
Ein Arbeitnehmer hatte Erfolg. Das ArbG Paderborn verurteilte die Beklagte, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ab dem 01.11.2014 als IT-Fachkraft in Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Die Betriebsparteien haben demnach eine umfassende Kompetenz, in freiwilligen Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu treffen. (Quelle: ArbG Paderborn, Urteil vom 05.02.2015, Aktenzeichen: 5 Ca 1390/14)