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Massenentlassung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 111 BetrVG, § 112 BetrVG

Massenentlassung

Die mit einem Aufhebungsvertrag bezweckte Entlassung ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Massenentlassung – gemäß, §§ 17, 18 KSchG so lange unwirksam, als nicht eine formgerechte Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 3 KSchG) beim Arbeitsamt eingereicht und dessen Zustimmung eingeholt wird. BAG, Urteil vom 11. März 1999 – 2 AZR 461/98 vgl. zur Betriebseinschränkung durch reinen Personalabbau DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rn. 47 ff.