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Mehrarbeitsvergütung bei Freistellungen

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1

Mehrarbeitsvergütung bei Freistellungen

Von der beruflichen Tätigkeit nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder können nur Mehrarbeitsvergütung beanspruchen, wenn sie entweder ohne die Freistellung Mehrarbeit geleistet hätten oder wenn nach § 37 Abs. 3 BetrVG die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit aus betriebsbedingten Gründen wie Mehrarbeit zu vergüten ist. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 9 AZR 508/99 AuR 2001, 116