§ 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1
Mehrarbeitsvergütung bei Freistellungen
Von der beruflichen Tätigkeit nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder können nur Mehrarbeitsvergütung beanspruchen, wenn sie entweder ohne die Freistellung Mehrarbeit geleistet hätten oder wenn nach § 37 Abs. 3 BetrVG die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit aus betriebsbedingten Gründen wie Mehrarbeit zu vergüten ist. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 9 AZR 508/99 AuR 2001, 116