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Mitarbeiterbefragung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 80 Abs. 2 BetrVG

Mitarbeiterbefragung

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach, § 80 Abs. 2 BetrVG Auskunft über die Auswertung einer im Betrieb durchgeführten Umfrage verlangen, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse Aufgaben des Betriebsrats betreffen. Für den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit ist der jeweilige Kenntnisstand des Betriebsrats maßgeblich. Die Anforderungen sind umso niedriger, je weniger der Betriebsrat aufgrund der ihm bereits zugänglichen Informationen beurteilen kann, ob die begehrten Auskünfte tatsächlich zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. BAG, Beschluß vom 8. Juni 1999 – 1 ABR 28/97 EzA Schnelldienst 22/99, 20