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Mitarbeiterdaten

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 58 BetrVG

Mitarbeiterdaten

Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Ausreichend aber auch zu verlangen ist, dass ein zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche oder zumindest unternehmensübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des jeweiligen Konzerns, seiner konkreten Unternehmen und der konkreten Betriebe abzustellen ist. Entscheidend sind der Inhalt der geplanten Regelung sowie das Ziel, das durch diese Regelung erreicht werden soll. Läßt es sich nur durch eine einheitliche Regelung auf der Konzernebene erreichen, so ist der Konzernbetriebsrat zuständig. Das ist z.B. anzunehmen, wenn es um den Austausch von Mitarbeiterdaten zwischen Konzernunternehmen geht. BAG, Beschluss vom 28. Dezember 1995 – 7 ABR 8/95 Arbeit und Recht 1996, S. 374