§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Mitbestimmung bei Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit
„Fehlt eine tarifliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit, so hat der Arbeitgeber nach, § 6 Abs. 5 ArbZG den Nachtarbeitern eine „“angemessene““ Zahl bezahlter freier Tage oder einen „“angemessenen““ Zuschlag zu gewähren. Der Betriebsrat hat bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob ein Ausgleichsanspruch nach, § 6 Abs. 5 ArbZG durch freie Tage oder durch Entgeltzuschlag zu erfüllen ist. Die Auswahlentscheidung ergeht im Rahmen einer gesetzlichen Regelung, die dem Gesundheitsschutz dient, so daß das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG berührt ist. Darüber hinaus werden auch Fragen der betrieblichen Lohngestaltung tangiert, die nach, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ebenfalls mitbestimmungspflichtig sind. Hinsichtlich der Zahl der freien Tage und der Zuschlagshöhe besteht jedoch kein Mitbestimmungsrecht. Deren Angemessenheit ist nicht betrieblicher Regelung überlassen, sondern eine Rechtsfrage der Billigkeit. BAG, Beschluß vom 26. August 1997 – 1 ABR 16/97 Betriebsberater 1997, S. 1899″