§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG
Mitbestimmung bei Ausgliederung der Spülküche
„Werden die Spülarbeiten in der Kantine des Arbeitgebers mit eigenen Kräften und nach Anweisungen des Arbeitgebers geleistet und dann ausgegliedert, d.h. das Betreiben der Spülküche an eine Fremdfirma mit dessen Arbeitskräften und nach Anweisung der Vorgesetzten dieser Firma vergeben, so hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht leitet sich aus, § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG her, da der beschriebene Vorgang eine Änderung der Form und Ausgestaltung der Sozialeinrichtung bedeutet. Zur Bestimmung der Form gehört auch die Entscheidung, ob die Sozialeinrichtung von einem Dritten betrieben werden soll. Das Mitbestimmungsrecht umfaßt darüber hinaus auch im Rahmen der Ausgestaltung der Sozialeinrichtung Kantine““ die Frage der Verwendung der erwirtschafteten bzw. zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel. Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch auf Fremdvergabe der Spülarbeiten, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrates vorliegt bzw. dessen Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist. Dem Arbeitgeber kann auch untersagt werden, Erträge aus dem Verkauf von Speisen in der Kantine für die Begleichung finanzieller Forderungen der Fremdfirma über den Einsatz von Spülkräften in der Kantine zu verwenden, solange der Betriebsrat diesem nicht zugestimmt hat bzw. die Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist. ArbG Köln, Beschluß vom 25. März 1998 – 7 BV 232/96 (rechtskräftig)“