§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Mitbestimmung bei der Festlegung von Ersatzruhetagen
Der Betriebsrat hat bei der zeitlichen Lage des Ersatzruhetages als Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung nach, § 11 Abs. 3 ArbZG ein Mitbestimmungsrecht. Dem steht, § 12 Nr. 2 ArbZG nicht entgegen. Bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach, § 87 BetrVG hat der Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch, der keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers voraussetzt. LAG Köln, Beschluß vom 24. September 1998 – 10 TaBV 57/97 (rechtskräftig) AiB 1999, 467 mit Anm. Abel vgl. zum Ersatzruhetag Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz, 2. Aufl.,, § 11 Rn. 6 f.