§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Mitbestimmung bei der Namensnennung in Geschäftsbriefen
„Eine Anweisung der Geschäftsleitung, wonach die Sachbearbeiter in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben haben, ist nicht mitbestimmungspflichtig. Eine solche Anweisung regelt nicht das „“Ordnungsverhalten““ der Arbeitnehmer im Sinne von, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, sondern die Form von Arbeitsergebnissen und damit die Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeit. Anweisungen des Arbeitgebers, die das „“Arbeitsverhalten““ betreffen, sind indessen nach ständiger Rechtsprechung mitbestimmungsfrei. Über die Frage, ob die Arbeitgeberin mit der Anordnung zur Preisgabe der Vornamen in unzulässiger Weise in Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingegriffen hat, mußte der Senat des BAG nicht entscheiden. Fraglich war hier allein die Mitbestimmungspflichtigkeit dieser Maßnahme. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann indessen kein Mitbestimmungsrecht begründen. BAG, Beschluß vom 8. Juni 1999 – 1 ABR 67/98 Pressemitteilung des BAG Nr. 42/99; EzA Schnelldienst 13/99, 3″