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Mitbestimmung bei Sonntagsarbeit

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Mitbestimmung bei Sonntagsarbeit

Werden anläßlich eines Sonntagsverkaufs Arbeitnehmer für lediglich einen Tag im Betrieb beschäftigt, so hat der Betriebsrat bei der Festlegung von Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit mitzubestimmen. Das gilt auch dann, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die aus anderen Betrieben desselben Arbeitgebers herangezogen werden. Eine Vermehrung des betrieblichen Arbeitszeitvolumens bedeutet bei einem zusätzlichen Personaleinsatz am Sonntag nicht zwangsläufig eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit i.S. des, § 87 Abs. 1 Nr. 3. Für dieses Mitbestimmungsrecht müssen Arbeitnehmer betroffen sein, für die bereits vorher im Betrieb eine übliche Arbeitszeit bestand, die sich durch eine Maßnahme des Arbeitgebers verlängern soll. BAG, Beschluß vom 25. Februar 1997 – 1 ABR 69/96 Der Betrieb 1997, S. 1980