§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 50 Abs. 1 BetrVG
Mitbestimmung bei Spesensätzen – Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Die Änderung betrieblicher Spesensätze, die über die steuerfrei zu zahlenden Aufwendungserstattungen hinaus gehen, fällt nach, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unter die betriebliche Lohngestaltung und ist daher mitbestimmungspflichtig. Soll die Spesenregelung nicht nur auf einen, sondern auf mehrere Betriebe des Unternehmens angewendet werden, so ist für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts der Gesamtbetriebsrat zuständig. Hess. LAG, Beschluss vom 4. September 1997 – 5 TaBV 68/97 (Rechtsbeschwerde – 1 ABR 3/98 -) ArbuR 1998, S. 170