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Mitbestimmung bei Telefonvermittlungsanlage

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 50 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Mitbestimmung bei Telefonvermittlungsanlage

Hinsichtlich der Einführung und konkreten Nutzung einer unternehmenseinheitlichen Telefonvermittlungsanlage steht das Mitbestimmungsrecht nach, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zu. Der Arbeitgeber kann allerdings nicht schon dadurch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen, daß er bei einer mitbestimmungspflichtigen Entscheidung eine betriebsübergreifende Regelung verlangt. Mit der Telekommunikationsanlage des Typs HICOM soll jedoch ein unternehmensweit vernetztes Telefonsystem mit zentraler Kostenüberwachung und der Möglichkeit zur einheitlichen Steuerung geschaffen werden. Die durch die Anlage eröffneten Überwachungsmöglichkeiten, die das Mitbestimmungsrecht begründen, folgen aus Art und Beschaffenheit der verwendeten Geräte und Programme. Da diese ihrerseits durch die unternehmenseinheitlich zu erfüllenden Aufgaben bestimmt sind, ist auch das Mitbestimmungsrecht betriebsübergreifend auszuüben. Daher umfaßt die originäre Zuständigkeit gemäß, § 50 Abs. 1 BetrVG des Gesamtbetriebsrats nicht nur die Kompetenz zum Abschluß einer Rahmenvereinbarung, sondern auch die Kompetenz zur näheren Ausgestaltung der örtlichen Nutzung der Telekommunikationsanlage. BAG, Beschluß vom 11. November 1998 – 7 ABR 47/97 BB 1999, 1327