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Mitbestimmung bei Überstunden – Tarifvorrang

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Mitbestimmung bei Überstunden – Tarifvorrang

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) besteht auch dann, wenn die Maßnahme eilbedürftig ist. Nur in Extremsituationen kann eventuell ein Ausschluß der Mitbestimmung in Betracht kommen. Hierfür muß zumindest eine unvorhersehbare und schwerwiegende Situation vorliegen, in welcher der Betriebsrat entweder nicht erreichbar oder nicht zur rechtzeitigen Beschlußfassung in der Lage ist und der Arbeitgeber zum sofortigen Handeln gezwungen ist, um vom Betrieb oder den Arbeitnehmern nicht wieder gutzumachende Schäden abzuwenden. Das Mitbestimmungsrecht nach, § 87 Abs. 1 BetrVG steht allerdings auch unter dem Vorbehalt, daß die fragliche Angelegenheit nicht tarifvertraglich geregelt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Tarifvertrag insoweit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit den Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln. In Betracht kommt aber, daß die Tarifvertragsparteien die vorläufige und kurzfristige Ermächtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Überstunden ermöglichen, wenn es sich dabei nur um den Teil einer Verfahrensregelung für außergewöhnliche Fälle handelt. Hingegen sind weder die Betriebspartner noch die Tarifvertragsparteien in der Lage, den Arbeitgeber pauschal zur Anordnung von Überstunden zu ermächtigen. BAG, Beschluß vom 17. November 1998 – 1 ABR 12/98