§ 95 Abs. 3 BetrVG, § 99 BetrVG
Mitbestimmung bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs
Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach, § 95 BetrVG liegt auch bei der auf kurze Dauer ausgerichteten Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches vor, wenn diese mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Körperliche Belastungen können eine erhebliche Änderung darstellen. Dies gilt z.B., wenn mit der neu zugewiesenen Arbeit erstmals die Bewegung von Lasten im Sinne von, § 1 der Lastenhandhabungsverordnung verbunden ist. ArbG Berlin, Beschluss vom 25. März 1998 – 36 BV 25490/97 (rechtskräftig) AiB 1999, 227 mit Anm. Feldhoff