Alle Rechtsprechungen

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gleitzeit­vereinbarung/Überstunden

By 11.08.2020Oktober 9th, 2020Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gleitzeitvereinbarung/Überstunden

Besteht eine Gleitzeitvereinbarung, wonach die Sollzeit am Ende eines Abrechnungszeitraums um höchstens 10 Stunden über- oder unterschritten werden darf und Zeitguthaben von mehr als 10 Stunden verfallen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet darauf zu achten, daß die Vereinbarung auch von den ArbeitnehmerInnen eingehalten wird. Der Arbeitgeber hat deshalb dafür Sorge zu tragen, daß verfallende Gleitzeitguthaben verhindert werden oder er muß darüber hinausgehende Überstunden erneut mit dem Betriebsrat gemäß, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abstimmen. Hess. LAG, Beschluß vom 9. Oktober 1997 – 5 TaBV 8/97 ArbuR 1998, 170; NZA-RR 1999, 88

Kommentar hinterlassen