§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gleitzeitvereinbarung/Überstunden
Besteht eine Gleitzeitvereinbarung, wonach die Sollzeit am Ende eines Abrechnungszeitraums um höchstens 10 Stunden über- oder unterschritten werden darf und Zeitguthaben von mehr als 10 Stunden verfallen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet darauf zu achten, daß die Vereinbarung auch von den ArbeitnehmerInnen eingehalten wird. Der Arbeitgeber hat deshalb dafür Sorge zu tragen, daß verfallende Gleitzeitguthaben verhindert werden oder er muß darüber hinausgehende Überstunden erneut mit dem Betriebsrat gemäß, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abstimmen. Hess. LAG, Beschluß vom 9. Oktober 1997 – 5 TaBV 8/97 ArbuR 1998, 170; NZA-RR 1999, 88