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Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 118 BetrVG, § 113 Abs. 3

Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben

In Tendenzbetrieben kommt ein Nachteilsausgleich bei geplanten Betriebsänderungen nach, § 113 Abs. 3 BetrVG nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht rechtzeitig unterrichtet und keine Verhandlungen über einen Sozialplan ermöglicht hat. Es bleibt unentschieden, ob, § 113 Abs. 1 und 2 BetrVG auch im Tendenzbetrieb anwendbar ist, so dass ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich abweicht. BAG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 1 AZR 766/97