§ 37 Abs. 7
Nachträgliche Anerkennung
Über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Anerkennung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG kann die zuständige oberste Arbeitsbehörde eines Landes auch nach Veranstaltungsbeginn entscheiden. Eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung, die sich mit Fragen des betrieblichen Umweltschutzes befasst, kann i.S. des § 37 Abs. 7 BetrVG geeignet sein. BAG, Beschluss vom 11. Oktober 1995 – 7 ABR 42/94 Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, S.934