§ 88 BetrVG, § 77 Abs. 6 BetrVG, § 76 Abs. 6 BetrVG
Nachwirkung (vereinbarte) einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken zwar anders als Betriebsvereinbarungen, die einen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln (z.B., § 87 BetrVG), nach ihrer Beendigung nicht Kraft Gesetzes nach. Die Betriebspartner können aber eine entsprechende Nachwirkung vereinbaren. Auch eine solche Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass die Nachwirkung gegen den Willen der anderen Seite beendet werden kann. Scheitern die Bemühungen um eine einvernehmliche Neuregelung, so kann von jedem Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden. Diese Einigungsstelle trifft dann eine verbindliche Entscheidung. BAG, Beschluss vom 28. April 1998 – 1 ABR 43/97 ArbuR 1998, S. 246 (Presseinformation); BB 1998, S. 2315