§ 112 Abs. 1 BetrVG
Namensliste im Interessenausgleich
§ 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer in dem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet werden. Dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nach, § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist nur genügt, wenn das Dokument als Urkunde das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft enthält. Eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer, die weder vom Arbeitgeber und Betriebsrat unterschrieben noch mit dem Interessenausgleich fest verbunden ist, wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Werden Arbeitnehmer nach, § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht in die soziale Auswahl einbezogen, so hat der Arbeitgeber nachvollziehbar darzulegen, inwiefern gerade deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. ArbG Bochum, Urteil vom 31. Oktober 1997 – 1 Ca 1485/97 ArbuR 1998, S. 123 vgl. auch KI-Nr. 98/24 (§ 102)