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Passives Wahlrecht

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 9 BetrVG, § 1 BetrVG

Passives Wahlrecht

Passives Wahlrecht nach § 9 BetrVG besitzen nur Betriebsangehörige Arbeitnehmer. Betriebsangehörig sind nur solche Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in den betrieb eingegliedert sind. Die Abordnung von Arbeitnehmern an eine ARGE der Bauindustrie begründet kein passives Wahlrecht im betrieb der ARGE. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 1996 – 5 TaBV 75/95 Quelle: Der Betrieb 1996, S. 1832