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PC für den Betriebsrat

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 Abs. 2 BetrVG

PC für den Betriebsrat

Hat der Betriebsrat den Rechtsstreit um die Zurverfügungstellung eines PC gewonnen und ist die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig, so hat der Betriebsrat einen vollstreckbaren Titel erlangt. Hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach diesem Titel einen PC inklusive Software, mindestens Standard-Windows 95, einschliesslich Drucker und Büropersonal zur Erledigung von Büroarbeiten wie Schreiben von Texten, Entgegennahme von Telefonaten und Ablage zur Verfügung zu stellen und kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann dieser Titel vollstreckt werden. Der Arbeitgeber ist deshalb zur Erzwingung dieser Verpflichtung zu einem Zwangsgeld in Höhe von DM 10.000,– verurteilt worden. Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wurde für je DM 1000,– ein Tag Zwangshaft festgesetzt; zu vollziehen an dem Vorsitzenden des Vorstandes des beklagten Unternehmens. ArbG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juni 1999 – 9 BV 315/98