§ 79 BetrVG
Personalabbau kein Betriebsgeheimnis
Nach § 79 BetrVG des Verschwiegenheitsgebots ist ein Personalabbau nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu betrachten. Dementsprechend gab das LAG Schleswig-Holstein dem Betriebsrat Recht, der die Forderung der Geheimhaltung durch die Arbeitgeberin als Behinderung seiner Betriebsratsarbeit sah. (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.05.2015, AKZ: 3 TaBV 35/14)