§ 77 BetrVG
Protokollnotiz zu Betriebsvereinbarung
Arbeitgeber und Betriebsrat können nur unter bestimmten, ganz engen Voraussetzungen verschlechternd in einzelvertragliche Positionen der Arbeitnehmer eingreifen. Dies geht jedenfalls nur durch eine Betriebsvereinbarung, die normativen Charakter hat. Ob eine Protokollnotiz, die im Zusammenhang mit einer Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, normativen Charakter hat und damit wie eine Betriebsvereinbarung wirkt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Sehen die Betriebspartner nur in einer Protokollnotiz vor, dass einzelvertraglich begründete Rechtspositionen der Arbeitnehmer verschlechtert werden sollen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass Arbeitgeber und Betriebsrat in dieser Form eine ablösende Betriebsvereinbarung schaffen wollen. BAG, Urteil vom 9. Dezember 1997 – 1 AZR 330/97 NZA 1998, S. 609 vgl. zur ablösenden (verschlechternden) Betriebsvereinbarung BAG (Großer Senat), Beschluss vom 16.09.1986 – GS 1/82, AiB 1987, S. 114 ff. mit Anm. Stevens-Bartol vgl. hierzu DKK-Berg, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rn. 21 ff.