§ 75 Abs. 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Rauchverbot durch Betriebsvereinbarung
Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gem., § 75 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Willensfreiheit der Raucher beeinträchtigt. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiterer Gestaltungsspielraum zukommt. Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden. Ein Rauchverbot mit dem Ziel, die Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet die Regelungskompetenz der Betriebspartner. BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 – 1 AZR 499/98 EzA, § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 24 vgl. zum Rauchverbot auch FKHE, BetrVG, 19. Aufl.,, § 75 Rn. 76 f.,, § 87 Rn. 71, 302