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Rechtsanwaltshonorar

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 Abs. 1 BetrVG

Rechtsanwaltshonorar

Zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähigen Geschäftsführungskosten des Betriebsrats gehören auch die Kosten, die der gerichtlichen Verfolgung von Rechten des Betriebsrats und/oder seiner Mitglieder dienen. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Auslagen des Betriebsrats zählen die Kosten einer Prozessvertretung des Betriebsrats und seiner Mitglieder durch einen Rechtsanwalt, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemässer Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände die Zuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich erachten konnte. Der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers steht nicht entgegen, dass die förmliche Beschlussfassung des Betriebsrats über die Mandatserteilung erst nachträglich erfolgt. ArbG Elmshorn, Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3a BV 5/97 (rechtskräftig) AiB 1997, S. 717