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Rechtsanwaltskosten

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 Abs. 1 BetrVG, § 78 BetrVG

Rechtsanwaltskosten

„Zur „“Tätigkeit des Betriebsrats““ im Sinne von, § 40 Abs. 1 BetrVG kann auch die Abwehr einer Klage gegen ein Betriebsratsmitglied gehören, mit der ihm „“Ausnutzung““ seines Status als Betriebsratsvorsitzender vorgeworfen wird. Der Arbeitgeber hat daher die Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts nach, § 40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen. Unter „“Tätigkeit des Betriebsrats““ sind nicht nur solche Tätigkeiten zu verstehen, die sich objektiv im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Amtes des Betriebsrats halten, sondern auch Tätigkeiten des Betriebsrats, die dieser verständlicherweise zu seinen Aufgaben und Befugnissen gerechnet hat. Die Abgrenzung kann im Einzelfall objektiv schwierig sein. Vom Betriebsrat kann aber keine juristische präzise Abgrenzung erwartet werden. Vor allem dürfen ihm aus seiner Tätigkeit keine Nachteile entstehen (§ 78 BetrVG). LAG Köln, Beschluss vom 30. Juli 1997 – 7 TaBV 12/97 (nicht rechtskräftig) AiB 1998, S. 163 mit Anm. Dornieden vgl. hierzu DKK-Blanke/Wedde, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 50 mit Hinweisen auf die ablehnende Rechtsprechung des BAG“