§ 40, § 80 Abs. 3
Rechtsanwaltskosten
Die Erstattungsfähigkeit von aussergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats hängt nicht davon ab, ob bereits ein konkreter Rechtsstreit drohte. Massgeblich ist lediglich, dass der Betriebsrat davon ausgehen konnte, dass sich durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im konkreten Fall eine friedliche Beilegung erreichen liesse. Für die Unterscheidung zwischen einer anwaltlichen Vertretung und einer Tätigkeit als Sachverständiger ist entscheidend, dass der Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats und seiner Mitglieder beauftragt wurde. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juli 1999 – 3 TaBV 16/99 (rechtskräftig) AiB 2000, 162 mit Anm. Muratidis vgl. zu BR und Rechtsanwaltskosten auch BAG, Beschluss vom 20. Oktober 1999 – 7 ABR 25/98 (KI 2000-11)