Alle Rechtsprechungen

Rechtswirksame Beschlussfassung – Heilung von Ladungsmängeln

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG

Rechtswirksame Beschlussfassung – Heilung von Ladungsmängeln

1. Zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung muss jedes Betriebsratsmitglied unter Mitteilung der Tagesordnung geladen werden. Über sämtliche in der Tagesordnung enthaltenen Punkte kann eine rechtswirksame Beschlussfassung erfolgen.

2. Wurde keine Tagesordnung mitgeteilt, so kann dieser Mangel durch einen einstimmigen Beschluss der anwesenden Betriebsratsmitglieder geheilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder rechtzeitig geladen wurden und der Betriebsrat beschlussfähig ist. Der Betriebsrat muss nicht vollzählig versammelt sein.

3. Der obige Grundsatz gilt auch im Fall der Änderung oder Ergänzung einer Tagesordnung. Auch hier reicht es für eine rechtswirksame Beschlussfassung aus, wenn alle anwesenden Betriebsratsmitglieder sich einig sind, dass über bestimmte Angelegenheiten und Regelungsgegenstände in der Sitzung beraten und abgestimmt werden soll. BAG, Beschluss v. 22.1.2014 – 7 AS 6/13.