§ 111 BetrVG
Restmandat des Betriebsrats – Vorsorglicher Sozialplan
Ein Betriebsrat hat, insbesondere in den Fällen einer Betriebsstillegung im Sinne von, § 111 BetrVG, auch nach Kündigung aller Arbeitsverhältnisse und nach Ablauf seiner regulären Amtszeit ein Restmandat, das ihn berechtigt, alle mit dieser Betriebsänderung zusammenhängenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen. Die Anerkennung dieses Restmandates über das Ende der Amtszeit hinaus beruht auf der Erwägung, dass die Beteiligungsrechte nach den, §§ 111 ff. BetrVG leerlaufen würden, wenn der Betriebsrat nicht mehr tätig werden könnte. Es besteht daher ein unabweisbares Bedürfnis, dem Betriebsrat Beteiligungsrechte über seine Amtszeit hinaus einzuräumen, die mit der Stillegung zusammenhängen. Dies schließt den Abschluß eines Sozialplanes einschließlich eines eventuell notwendigen Einigungsstellenverfahrens mit ein. Besteht eine Unsicherheit darüber, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht, so können Arbeitgeber und Betriebsrat vorsorglich einen Sozialplan rechtswirksam für den Fall vereinbaren, dass tatsächlich kein Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber vorliegt und daher in den vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen eine Betriebsänderung zu sehen ist. BAG, Beschluss vom 1. April 1998 – 10 ABR 17/97 NZA 1998, S. 768; BB 1998, S. 1588