§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Rufbereitschaftszeiten
Auch Rufbereitschaftszeiten sind als Arbeitszeit jedenfalls im Sinne von, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG anzusehen. Besteht keine tarifliche Regelung, so hat der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten. Er kann es nicht durch die Erwirkung einzelvertraglicher Nebenabreden zum Arbeitsvertrag ausschalten. LAG Berlin, Beschluß vom 18. März 1996 – 17 TaBV 1/96 (rechtskräftig) vgl. Klebe in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl.,, § 87 Rn. 83