§ 80 Abs. 3 BetrVG
Sachverständigenkosten
Die Kosten eines vom Betriebsrat gemäß, § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hinzugezogenen Sachverständigen gehören, soweit sie erforderlich sind, zu den gemäß, § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit. Durch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach, § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Damit der Betriebsrat nicht vom Sachverständigen bezüglich der Kosten in Anspruch genommen werden kann, erwirbt der Betriebsrat einen Freistellungsanspruch. Der Betriebsrat kann seinen Freistellungsanspruch an einen Dritten (z.B. den Sachverständigen) abtreten. Hierzu bedarf es aber eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Der Freistellungsanspruch wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch um. Verständigen sich die Betriebspartner über einen Interessenausgleich und schließen sie einen Sozialplan ab, so handelt es sich dabei nicht um einen Vergleich im Sinne des, § 779 BGB und des, § 23 BRAGO. BAG, Beschluß vom 13. Mai 1998 – 7 ABR 65/96 BB 1999, 426