§ 80 Abs. 3 BetrVG
Sachverständiger per einstweiliger Verfügung
Wird der Betriebsrat von einem Sequestor zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan aufgefordert, so kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen gem., § 80 Abs. 3 BetrVG erforderlich sein und die Zustimmung des Arbeitgebers durch einstweilige Verfügung ersetzt werden. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der gesetzlichen Neuregelung des, § 113 Abs. 3 BetrVG und den, §§ 120, 122 InsO. Arbeitsgericht Wesel, Beschluß vom 26. Mai 1997 – 2 BV Ga 6/97 (rechtskräftig) Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 538