§ 14 Abs. 1 ArbZG
Saisonal wiederkehrende Arbeit ist planbar
Ein saisonal wiederkehrender Arbeitsanfall ist kein Notfall und rechtfertigt die behördliche Genehmigung von Arbeitszeitverlängerungen nur, wenn der Arbeitgeber vorher alle Maßnahmen zu deren Vermeidung ausgeschöpft hat. Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil v. 16.01.2014 – Au 5 K 13.1508