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Saisonal wiederkehrende Arbeit ist planbar

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 14 Abs. 1 ArbZG

Saisonal wiederkehrende Arbeit ist planbar

Ein saisonal wiederkehrender Arbeitsanfall ist kein Notfall und rechtfertigt die behördliche Genehmigung von Arbeitszeitverlängerungen nur, wenn der Arbeitgeber vorher alle Maßnahmen zu deren Vermeidung ausgeschöpft hat. Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil v. 16.01.2014 – Au 5 K 13.1508