§ 76 Abs. 2 BetrVG
Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsversuchs
„Wenn die Betriebspartner einmal über eine zu regelde (mitbestimmungspflichtige) Angelegenheit ernsthaft mieinander verhandelt haben, die eine Seite daraufhin die Kernelemente ihrer künftigen Verhandlungspositionen gegenüber der Gegenseite darstellt und hierauf, trotz zweimaliger Aufforderung zu Einverständnis und Stellungnahme zu den – von der einen Seite so bezeichneten- „“ Kompromißvorschlägen““ und trotz Erklärung weiterer Verhandlungsbereitschaft, die Gegenseite keinerlei Reaktion gezeigt hat, so kann die eine Seite sadann vom Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsversuchs ausgehen und die gerichtliche Bildung einer Einigungsstelle betreiben. LAG Hessen, Beschluss vom 22. November 1994 – 4 TaBV 112/94 Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1995, S 1118″