§ 37 Abs. 6 BetrVG
Schulung – Rhetorikseminar
Erforderlich i.S. des § 37 Abs. 6 BetrVG sind Schulungsveranstaltungen, wenn ohne den dort vermittelten Wissensstoff das Betriebsratsamt nicht ausgeführt werden kann. Die Darlegung persönlicher Defizite des Betriebsratsvorsitzenden, die seine Schulung (hier Rhetorik-Seminar) erforderlich machen, ist notwendig, damit der Arbeitgeber die Kosten hierfür nach § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Januar 1999 – 4 TaBV 29/98 NZA-RR 1999, 643