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Schulung – Rhetorikseminar

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 37 Abs. 6 BetrVG

Schulung – Rhetorikseminar

Erforderlich i.S. des § 37 Abs. 6 BetrVG sind Schulungsveranstaltungen, wenn ohne den dort vermittelten Wissensstoff das Betriebsratsamt nicht ausgeführt werden kann. Die Darlegung persönlicher Defizite des Betriebsratsvorsitzenden, die seine Schulung (hier Rhetorik-Seminar) erforderlich machen, ist notwendig, damit der Arbeitgeber die Kosten hierfür nach § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Januar 1999 – 4 TaBV 29/98 NZA-RR 1999, 643