§ 37 Abs. 6 BetrVG
Schulung „Verhandlungsführung“
Für die tägliche Arbeit des Betriebsrats sind Schulungen in der Gesprächs- und Verhandlungsführung ebenso wichtig und notwendig wie Grundkenntnisse im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Sie sind damit erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Hat der Arbeitgeber Bedenken gegen eine Schulungsveranstaltung als solche oder gegen den Zeitpunkt der Teilnahme, so hat er dies dem Betriebsrat unverzüglich auf dessen Mitteilung, dass Betriebsratsmitglieder an der Schulung teilnehmen, mitzuteilen. Bei einer Zeitspanne von drei Monaten kann nicht von einer unverzüglichen Reaktion des Arbeitgebers gesprochen werden. ArbG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2000 – 1 BVGa 4/00 (nicht rechtskräftig) AiB 2000, 288 mit Anm. Wolmerath vgl. zu § 37 Abs. 6 DKK, BetrVG, 7. Aufl., § 37 Rn. 91 ff.