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Schulung zum Thema Mobbing

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 37 Abs. 6 BetrVG

Schulung zum Thema Mobbing

Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einem Mobbing-Seminar kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn es dem Betriebsrat nicht zuzumuten ist, eine Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die Freistellung abzuwarten. Dies ist dann zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei dem betreffenden Seminar um die einzige Veranstaltung handelt, die im laufenden Kalenderjahr von dem ausgewählten Veranstalter zu dem Themenbereich angeboten wird und alsbald (hier: in 5 Tagen) durchgeführt wird. ArbG Detmold, Beschluss vom 30. April 1998 – 3 BV Ga 3/98 AiB 1998, S. 405 mit Anm. Wolmerath