§ 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
Schulung zur Bildschirmarbeitsverordnung
„Ein Seminar zu dem Thema Neue Gesetze und Verordnungen im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz““ (hier: Bildschirmarbeitsverordnung) kann gemäss § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein. Werden die Aufgaben des Betriebsrats arbeitsteilig durch Ausschüsse wahrgenommen, so hat in der Regel jedes Ausschussmitglied Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung. ArbG Berlin, Beschluss vom 4. Februar 1998 – 2 BV 25577/97 (rechtskräftig) AiB 1998, S. 643 mit Anm. Noll“