§ 37 Abs. 6 BetrVG
Schulungsanspruch eines GBR-Mitglieds
„Bei einem aktuellen und absehbaren betrieblichen und betriebsratsbezogenen Anlass ist die Teilnahme von mindestens einem Mitglied des Betriebsrats an einem Seminar „“Keine Angst vor Computern““ gemäss § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich. Die Teilnahme eines Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsmitglieds an einem Seminar „“Wirtschaftliche Informationen im Betrieb““ ist für seine Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss erforderlich. Für die Entsendung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zu einem Schulungsseminar ist der örtliche Betriebsrat zuständig. ArbG Würzburg, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 BV 19/98 W (rechtskräftig) AiB 1999, 524″