§ 37 Abs. 6 BetrVG
Schulungsanspruch zum Thema Mobbing
„Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zum Thema „“Dreh Dich nicht um, Mobbing geht um““ kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein. Ein Schulungsbedarf des Betriebsrats besteht nicht erst, wenn im Betrieb gemobbt wird, sondern bereits dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Mobbing-Tendenzen sichtbar werden. Eine Schulung ist dann im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig ist, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Der Betriebsrat braucht deshalb nicht zu warten, bis das „“Kind bereits in den Brunnen gefallen““, sprich das Mobbing-Phänomen in vollendeter Form im Betrieb vorhanden ist, um ein Betriebsratsmitglied schulen zu lassen. Der Betriebsrat kann vielmehr bereits dann eine Fortbildung in Anspruch nehmen, wenn erste Anzeichen für eine systematische Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkennbar sind. ArbG Kiel, Beschluss vom 27. Februar 1997 – H 5d BV 41/96 NZA-RR 1998, S. 212″