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Schutz von Betriebsräten bei Betriebsstillegung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 103 BetrVG

Schutz von Betriebsräten bei Betriebsstillegung

Beschließt ein Arbeitgeber, Betriebsabteilungen auf einen Erwerber zu übertragen und gleichzeitig die verbleibenden Abteilungen mit nach, § 15 Abs. 5 KSchG geschützten Funktionsträgern stillzulegen, so hat er diese Funktionsträger im Rahmen des betrieblich Möglichen in die zu übertragenden Abteilungen zu übernehmen mit der Folge, dass deren Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen. Kommt der Veräußerer dieser Verpflichtung bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht nach, geht das Arbeitsverhältnis des geschützten Funktionsträgers in erweiternder Auslegung von, § 613 a BGB gleichwohl auf den Erwerber über, sofern der Funktionsträger nicht widerspricht. Im Rechtsstreit kann der Funktionsträger den Übergang des Arbeitsverhältnisses unmittelbar gegenüber dem Erwerber geltend machen. Dieser kann gemäß, § 15 Abs. 5 Satz 2 KSchG einwenden, dass der zu schließende Betriebsteil eine Betriebsabteilung i.S.v., § 15 Abs. 5 KSchG darstelle und dem Veräußerer eine Übernahme des Funktionsträgers in eine der zu veräußernden Abteilungen aus betrieblichen Gründen nicht möglich war. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. März 1999 – 8 Sa 589/98; NZB eingelegt, 7 AZN 467/99 ArbuR 1999, 317