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Schweigen des Arbeitgebers

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 37 Abs. 6 BetrVG, § 40 Abs. 1 BetrVG

Schweigen des Arbeitgebers

„Der Arbeitgeber ist nicht bereits deshalb verpflichtet, die Schulungskosten nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, weil er auf eine Mitteilung des Betriebsrats, ein bestimmtes Betriebsratsmitglied zu dieser Schulungsveranstaltung entsenden zu wollen, geschwiegen hat. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung „“Diskussionsführung und Verhandlungstechnik““ ist nur dann als erforderlich im Sinne von §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, dass gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist. BAG, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 7 ABR 54/94″