§ 1 BetrVG, § 4 BetrVG
Selbständiger Betriebsteil
„Aus § 4 BetrVG ist keine branchenspezifische Ausnahme dafür ersichtlich, wann Teile eines Betriebes zu einem Betrieb zusammenzufassen sind. Bei fehlenden Anzeichen für das Entstehen einer Betriebsgemeinschaft ist bei einem in Köln liegenden Hauptbetrieb und bei einer Entfernung von 20 km zu den Betriebsteilen eine „“räumlich weite Entfernung““ anzunehmen. Liegen spezielle Verkehrserleichterungen vor, kann eine andere Beurteilung möglich sein. LAG Köln, Beschluss vom 20. November 1998 – 11 TaBV 6/98 (rechtskräftig) AiB 1999, 641 mit Anm. Roos vgl. zu den Angaben der räumlichen Entfernung DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 4 Rn. 34 ff.“