§1 AÜG
Selbstverleih über Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)
Der freie Mitarbeiter einer öffentlichen Rundfunkanstalt gründete seine eigene Arbeitnehmerverleih-GmbH und wurde deren Geschäftsführer. Anschließend verlieh er sich selbst an seinen Auftraggeber, um damit die vorgegebenen Einsatzhöchstzahlen für freie Mitarbeiter zu umgehen. Nun klagt er auf Festanstellung bei der Rundfunkanstalt.
Der Sachverhalt Darauf gründete der Kläger eine GmbH und wurde deren Geschäftsführer. ln dieser Eigenschaft verlieh er in den Folgejahren sich und zwei bis drei weitere Mitarbeiter an die Rundfunkanstalt. Er war ganz überwiegend mit Dreharbeiten für zwei tägliche regionale Nachrichtensendungen des Senders betraut. Später berief sich der Kameramann auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis zur Rundfunkanstalt und forderte erfolglos die entsprechende Beschäftigung und Gehaltszahlung. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil, Az. 1 Sa 439 b/14) hat der Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus stattgegeben. Aufgrund des Umfangs der Einsätze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum für eigene programmgestaltende Tätigkeit lasse und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe, sei der Kläger bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer beschäftigt. Dass er offiziell über eine Drittfirma „verliehen“ wurde, steht dem nicht entgegen, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht für den Geschäftsführer der Verleihfirma gilt. Die Vertragsgestaltung sei auf eine Umgehung der zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt gewesen. Der Kameramann könne sich im Verfahren auch auf die Unwirksamkeit seiner eigenen „Ausleihe“ berufen, weil er mit der Konstruktion über die Verleihfirma lediglich durch vermehrte Einsätze bei dem Sender seinen Lebensunterhalt habe bestreiten wollen. Den maßgeblichen Mitarbeitern des Senders war sein Geschäftsführerstatus bekannt, so das Landesarbeitsgericht.
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2015 – 1 Sa 439 b/14