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Silent-Auditing – Mitbestimmung des Betriebsrats

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 6

Silent-Auditing – Mitbestimmung des Betriebsrats

Nach Konstituierung eines neuen Betriebsrats kann dieser aufgrund seines Initiativrechts im Rahmen des, § 87 BetrVG eine Regelung im Wege einer Betriebsvereinbarung verlangen. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn bereits eine gewisse betriebliche Übung besteht (hier: das sog. Silent-Auditing: Stichpunktartiges Mithören von Kundengesprächen im Call-Center). Kommt es zu keiner Betriebsvereinbarung, so hat der Betriebsrat das Recht, die mitbestimmungswidrige Maßnahme untersagen zu lassen. Die stillschweigende Duldung einer zeitlich befristeten Regelungsabrede über den Befristungszeitraum hinaus entfaltet keine Bindungswirkung. Wird ein vom Betriebsrat vorgelegter Entwurf einer Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber unterschrieben und anschließend vom Betriebsrat nicht mehr akzeptiert, ist eine Umdeutung in eine Regelungsabrede nicht zulässig. ArbG Dortmund, Beschluss vom 28. April 2001 – 6 BV 137/00 (nicht rechtskräftig) AiB 2002, 312 mit Anm. Teuber