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Sonderzahlung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Sonderzahlung

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber sich – ohne seine Zusatzleistungen vorher ausgelobt oder Erwartungen darauf geweckt zu haben – nach erbrachter Arbeitsleistung dazu entschliesst, an Mitarbeiter Sonderzahlungen zu gewähren wegen eines besonderen Engagements, das diese in einer einmaligen betrieblichen Situation gezeigt haben. LAG Köln, Beschluß vom 8. Januar 1999 – 11 TaBV 35/98 LAGE, § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 15 vgl. zu, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ausführlich DKK, BetrVG, 6. Aufl.,, § 87 Rn. 241 ff.