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Sozialauswahl bei Versetzung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG

Sozialauswahl bei Versetzung

Fallen mehrere vergleichbare Arbeitsplätze weg und stehen lediglich für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer andere gleichwertige Arbeitsplätze zur Verfügung, so kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen niedriger einzustufenden Arbeitsplatz gem., § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG mit der Begründung verweigern, der Arbeitgeber habe soziale Auswahlkriterien nicht berücksichtigt. Entspricht die Versetzung dem Wunsch des betreffenden Arbeitnehmers, so kann der Betriebsrat die Zustimmung nicht wegen ungerechtfertigter Benachteiligung des Arbeitnehmers verweigern. Allein der Verzicht auf die Erhebung einer Klage gegen eine entsprechende Änderungskündigung genügt jedoch nicht, um auf einen solchen Wunsch schließen zu lassen. BAG, Beschluss vom 2. April 1996 – 1 ABR 39/95 Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 219