§ 112 BetrVG, § 75 BetrVG
Sozialpläne – unterschiedliche im Betrieb
Die Betriebspartner können ohne Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) anläßlich einer Betriebseinschränkung getrennte Sozialpläne für den Produktions- und den Verwaltungsbereich aufstellen. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn nur der für die Produktion geltende Sozialplan eine Erhöhung der Abfindungen bei Erreichung bestimmter Produktivitäts- und Qualitätsstandards in den verbleibenden Produktionsmonaten vorsieht, der für die Verwaltung geltende Sozialplan dagegen nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für die Verwaltung geltende Sozialplan andere Vergünstigungen enthält, die im Produktions-Sozialplan nicht enthalten sind. LAG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 1998 – 3 Sa 167/98 NZA-RR 1998, 404