§ 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG
Sozialplan
Ein Sozialplan, der eine Höchstbetragsklausel vorsieht und damit eine Kappungsgrenze bei Abfindungen für insbesondere ältere Arbeitnehmer enthält, verstößt nicht gegen, § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. Bei der Vereinbarung einer Höchstbetragsklausel im Sozialplan haben die Betriebspartner einen Bewertungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser Bewertungs- und Gestaltungsspielraum ist dann nicht überschritten, wenn der Sozialplan Regelungen zur Vermeidung von Entlassungen enthält und für den Fall einer Kündigung eine angemessene Abfindung vorgesehen ist. BAG, Urteil vom 19. Oktober 1999 – 1 AZR 838/98 Pressemitteilung des BAG Nr. 67/99