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Sozialplan

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG

Sozialplan

Ein Sozialplan, der eine Höchstbetragsklausel vorsieht und damit eine Kappungsgrenze bei Abfindungen für insbesondere ältere Arbeitnehmer enthält, verstößt nicht gegen, § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. Bei der Vereinbarung einer Höchstbetragsklausel im Sozialplan haben die Betriebspartner einen Bewertungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser Bewertungs- und Gestaltungsspielraum ist dann nicht überschritten, wenn der Sozialplan Regelungen zur Vermeidung von Entlassungen enthält und für den Fall einer Kündigung eine angemessene Abfindung vorgesehen ist. BAG, Urteil vom 19. Oktober 1999 – 1 AZR 838/98 Pressemitteilung des BAG Nr. 67/99