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Sozialplan – Berechnung von Abfindungen

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 112 BetrVG

Sozialplan – Berechnung von Abfindungen

„Knüpft ein Sozialplan für die Berechnung von Abfindungen an das Durchschnittsentgelt „“der letzten drei vollen abgerechneten Monate vor dem Kündigungstermin““ an, so soll im Zweifel entsprechend dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch der Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist maßgebend sein. Für die Annahme, dass mit dem Kündigungstermin der Tag der Kündigungserklärung gemeint ist, bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Zulagen, wie z.B. für Schichtarbeit, auf die der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten keinen Anspruch mehr hat, weil er keine Schichtarbeit mehr verrichtet, finden demgemäß bei dieser Formulierung keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Abfindung. BAG, Urteil vom 17. November 1998 – 1 AZR 221/98 AiB 1999, 290 mit Anm. Hamm“